Das Mutterschutzgesetz wurde zum 1. Januar 2018 geändert, um Beschäftigungsverbote möglichst zu verhindern. Sanierungsgewinne bei
Unternehmen sollen weiterhin steuerbegünstigt behandelt werden. Deshalb hat der Gesetzgeber einen neuen § 3a EStG eingeführt. Außerdem gilt ab Oktober 2017 für alle Kapital- und Personengesellschaften das sog. Transparenzregister, das ab dem 27. Dezember 2017 zur Einsicht freigeschaltet ist.

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