Eigentlich erkennt die Finanzverwaltung dauernde Verluste eines Unternehmens nicht an, sondern erklärt das Unternehmen zum Hobby, zur sogenannten steuerlich unerheblichen „Liebhaberei“. Bei dauernden Verlusten aus einer Photovoltaik-Anlage kann dies anders sein, hat jetzt das Finanzgericht Baden-Württemberg geurteilt. Nach dem Gerichtshof der Europäischen Union hat nun auch das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass fast alle Zahlungen des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers beim Mindestlohn zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Schichtzulagen und Leistungsprämien.

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