Bestehende Freistellungsaufträge ohne steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) verlieren ab 1. Januar 2016 ihre Gültigkeit. Deshalb sollte geprüft werden, ob diese IdNr schon bei Erteilung der Freistellungsaufträge erfasst worden ist.
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Sicher kennen Sie das Problem. Die Steuererklärung wird beim zuständigen Finanzamt eingereicht und der Bescheid lässt dann auf sich warten. Nach einer vom Bund der Steuerzahler aktuell veröffentlichten Untersuchung fällt diese Wartezeit je nach Bundesland sehr unterschiedlich aus.
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Ist eine Buchführung formell ordnungsgemäß oder hat sie nur ganz geringfügige formelle Mängel, kann der Nachweis der materiellen Unrichtigkeit nicht allein auf Grund des Zeitreihenvergleichs geführt werden.
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