Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass nur ein einziger Umsatzsteuersatz anzuwenden ist, wenn ein einheitliche Leistung vorliegt und dabei diesen Begriff genauer erläutert. In einigen Branchen (z.B. für Hotels und Ferienwohnungen)  wird dieses Urteil die umsatzsteuerliche Handhabung, entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung, erheblich vereinfachen. Außerdem ist die Zahlung eines Abschlages auf eine Abfindung bereits Monate vor der Hauptzahlung nicht schädlich für die Anwendung der sog. Fünftelregelung, wenn beide Zahlungen innerhalb eines Jahres erfolgen.

 

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