Thomas Feld
Dipl.-Kaufmann
Bankkaufmann
Landwirtschaftliche Buchstelle

Dezember 2017
In mehrerer Urteilen hat der Bundesfinanzhof den Anwendungsbereich des § 35 a des Einkommensteuerrechts auch auf Leistungen außerhalb des eigenen Grundstücks erweitert. Voraussetzung bleibt, dass diese Leistungen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Grundstück erbracht werden und mindestens eine Grundstücksgrenze berühren.

Standort Bremervörde