Dezember 2017

In mehrerer Urteilen hat der Bundesfinanzhof den Anwendungsbereich des § 35 a des Einkommensteuerrechts auch auf Leistungen außerhalb des eigenen Grundstücks erweitert. Voraussetzung bleibt, dass diese Leistungen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Grundstück erbracht werden und mindestens eine Grundstücksgrenze berühren.

 

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